In jedem Fall muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu den Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen.18 Die Gemeinde stellte im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf das erwähnte E-Mail vom 15. September 2017 des Strasseninspektorats ab. Sie hätte dem Beschwerdeführer dieses E-Mail daher auf jeden Fall zur Kenntnis bringen müssen. Die Gemeinde wollte dem Beschwerdeführer das E-Mail ja auch weiterleiten, es ist nur nicht klar, ob die elektronische Weiterleitung tatsächlich erfolgte. Zudem hätte die Gemeinde einen aktuellen Fachbericht einholen sollen, ein E-Mail genügt den Formerfordernissen nicht.