b) Die Gemeinde führt aus, sie habe das E-Mail vom 15. September 2017 noch gleichentags der Bauherrschaft zur Kenntnis und dem Projektverfasser zur Bearbeitung weitergeleitet. Ausserdem habe das Schreiben weder die Form noch die Tragweite eines Amtsberichts. Es sei lediglich die Antwort des Strasseninspektorats, dass die Aktennotiz zur Einigungsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn nicht genüge und weitere Unterlagen eingereicht werden müssten.