Anfechtungsobjekt ist nur der angefochtene Entscheid vom 18. April 2018, mit welchem die Gemeinde u.a. ohne Publikation den Bauabschlag für das aktuelle Baugesuch erteilte. Eine allfällige Erschliessung des Grundstücks über den D.________weg ist nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Projekts und eine Projektänderung in Form eines Eventualbegehrens ist grundsätzlich nicht zulässig.8 Auf diese Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm das im Entscheid erwähnte E-Mail vom 15. September 2017, das die Tragweite eines Amtsberichts habe, nicht formgerecht eröffnet worden sei.