Die Gemeinde führt dazu aus, der damalige Anwalt des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 19. März 2018 den Bauabschlag verlangt. Daher habe die Sistierung nicht aufrechterhalten werden können. Zudem sei die Sistierung nicht sinnvoll, da eine gerichtliche Erstreitung des Notwegrechts nötig sei, die sich über mehrere Jahre hinziehen könne.