b) Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des Bauabschlags und die Rückweisung an die Gemeinde zur weiteren Prüfung des Baugesuchs. Dasselbe gelte für den Fall, dass für die BVE die nordseitige Erschliessung ausser Betracht falle, jedoch die südseitige Erschliessung vom D.________weg her in Betracht komme. Diesfalls bestehe die Möglichkeit, die Zufahrt mittels Notwegrechts nach Art. 694 ZGB6 zu Lasten des benachbarten Grundeigentümers sicherzustellen. Die Gemeinde habe nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über das Notwegrecht bestehe. Eine Sistierung dränge sich auf, da eine