reichte gleichzeitig Schlussbemerkungen ein, da keine Einigung erzielt werden konnte. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss das gestellte Rechtsbegehren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten