3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, stellte fest, dass die Gemeinde den angefochtenen Entscheid am 20. April 2018 versandte und die Post diesen zurückschickte, nachdem die Abholfrist bis am 30. April 2018 unbenutzt verstrichen war. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und stellte dem Beschwerdeführer Kopien von Aktenstücken zu, die er gemäss Beschwerde nicht erhalten habe. Der vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens mandatierte Anwalt beantragte am 31. Juli 2018 die Sistierung des Verfahrens, um bezüglich der Erschliessung Vergleichsverhandlungen mit der Nachbarschaft zu führen.