damalige Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Februar 2018, die Gemeinde habe die geeigneten und erforderlichen Schritte zur Erschliessung (hinreichende Zu- und Wegfahrt) seines Grundstückes an die Hand zu nehmen und das Baugesuch sei bis zum Vorliegen dieser Erschliessung zu sistieren. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer daraufhin den Bauabschlag in Aussicht, da eine Erschliessung mehrere Jahre dauern würde.