c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2019 gibt, insbesondere angesichts des durch die beiden Projektänderungen verursachten zusätzlichen Zeitaufwands, zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 7'646.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid