b) Die Beschwerdegegnerin hat als Baugesuchstellerin trotz Bauabschlag die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD), jedoch reduziert um die Kosten für die Baukontrolle, die gemäss Amtsbericht der Gemeinde vom 6. Juli 201723 Fr. 80.– betragen. Für das Inkasso der auf Fr. 8'586.50 reduzierten erstinstanzlichen Kosten ist die Vorinstanz zuständig.