Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus dem Argument, wonach die Raumplanung des Kantons Bern ausdrücklich ein Verdichten nach innen und ein Zusammenrücken verlange. Denn Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung; verstösst ein Bauvorhaben gegen eine solche Vorschrift, so ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig.20 n) Zusammengefasst ist der Fachmeinung der OLK zu folgen. Das Bauvorhaben verletzt Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 GBR. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.