allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz hinausgehen. Damit übereinstimmend ist im Kommentar zu Art. 22 GBR festgehalten, dass primär die Schutzbestimmungen und erst sekundär die Bestimmungen der jeweiligen Nutzungszone gelten. Gleichzeitig befindet sich das Baugrundstück im Perimeter einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach sich die OLK letztlich am reglementskonformen Bauvolumen störe, aus ästhetischen Gründen aber keine Reduktion des baurechtlich 18 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 30. Oktober 2018, S. 8 (unten), Votum OLK-Vertreterin.