dies gilt auch im Anwendungsbereich eigenständiger kommunaler Ästhetikvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und z.B. eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild oder eine gute Gesamtwirkung verlangen (E. 3d). Nicht anwendbar sind die erwähnten Grundsätze hingegen, wenn die Nutzungsordnung aus ästhetischen Gründen über den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz hinaus Einschränkungen vorsieht oder wenn eine Abweichung erforderlich ist, um eine besonders schützenswerte Umgebung von einer Verunstaltung zu bewahren.19 Art. 22 Abs. 2 GBR enthält spezifische Ästhetikvorschriften für das Ortsbildschutzgebiet OSG. Das GBR sieht damit Einschränkungen vor, die über den