l) Nach dem Gesagten erfüllt dass Bauvorhaben weder die Vorgabe der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 16 Abs. 1 GBR noch die erhöhten Anforderungen, die Art. 22 Abs. 2 GBR an Neubauten (sowie deren Vorbereiche und Umgebung) im Ortsbildschutzgebiet OSG stellt. Das Vorhaben vermag sich bezüglich Form, Proportionen, Dimensionen, Fassaden- und Aussenraumgestaltung nicht in die bestehende Umgebung einzugliedern und trägt diesbezüglich auch nicht zur Erhaltung der charakteristischen Elemente der traditionellen ländlichen Bauweise bei. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Holzverkleidung der Fassaden nichts.