Die auf der Nordwestseite des Mehrfamilienhauses geplanten Vorplätze haben zudem nichts mit den grosszügigen Vorplätzen der umliegenden Bauernhäuser gemein. Letztere sind viel offener und führen dadurch zu der von der OLK beschriebenen charakteristischen «qualitativen Durchlässigkeit» des Strassenraums.17 Dies kann von den beiden Vorplätzen des umstrittenen Bauvorhabens nicht behauptet werden. Es ist ferner schwer vorstellbar, dass der Vorplatz beim Gebäudeeingang, wie von der Beschwerdegegnerin vorgesehen, tatsächlich als Aufenthaltsbereich genutzt wird. Dazu dürfte dieser zu nahe an der Strasse bzw. viel zu beengt angeordnet sein.