Vielmehr wird das Bauvorhaben als ein grosser L-förmiger Gebäudekörper bzw. Winkelbau wahrgenommen, was völlig ortsfremd ist und störend wirkt. Folglich erfüllt das Bauvorhaben in Bezug auf die Form, Proportionen und Dimensionen auch nicht die erhöhten Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 GBR betreffend die Erhaltung der charakteristischen Elemente der traditionellen ländlichen Bauweise.