Anbauten der Bauernhäuser handelt es sich ferner um hierarchisch den jeweiligen Hauptgebäuden klar untergeordnete Volumen bzw. Ergänzungen, die überdies mehrheitlich mir einer Ründi geschmückt sind.15 Der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte «Anbau» erscheint trotz seiner zurückversetzten Nordostfassade und seinem tieferen First hingegen nicht als ein dem «Haupthaus» untergeordneter Gebäudeteil. Vielmehr wird das Bauvorhaben als ein grosser L-förmiger Gebäudekörper bzw. Winkelbau wahrgenommen, was völlig ortsfremd ist und störend wirkt.