Im Gegensatz zum Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin erscheinen die Bauernhäuser jedoch nicht drei-, sondern bloss zweigeschossig. So sind deren Dachgeschosse traufseitig jeweils vollständig von den Dachflächen umfasst und damit typologisch bzw. klar von den darunterliegenden Vollgeschossen abgesetzt. Zudem haben die Bauernhäuser durchwegs tiefgezogene Vordächer.14 Die Dachgeschosse des vorliegend umstrittenen Mehrfamilienhauses unterscheiden sich äusserlich hingegen nicht massgeblich von den darunterliegenden Vollgeschossen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Südwestfassade, die von der Murtenstrasse aus prominent in Erscheinung tritt. Bei den rechtwinklig angeordneten