e) Da das Baugrundstück innerhalb des Ortsbildschutzperimeters liegt, sind vorliegend auch die spezifischen, kommunalen Vorgaben für das Ortsbildschutzgebiet OSG zu beachten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR bezweckt das Ortsbildschutzgebiet Dorfkern die Erhaltung des Ortsbildes mit seinen markanten, für das Seeland typischen Strassenbebauungen. An Neu- und Umbauten sowie deren Vorbereiche und Umgebung werden besonders hohe Anforderungen bezüglich der Erhaltung der charakteristischen Elemente der traditionellen ländlichen Bauweise gestellt (Art. 22 Abs. 2 GBR).