Die Vorinstanz und die Gemeinde haben sich nicht zur Projektänderung II geäussert. d) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene 7 ISOS Band 2 Seeland, S. 13. 8 VGE 2017/51 vom 1.5.2018, E. 6.6 mit Hinweisen. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8