Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, mit der Projektänderung II sei sämtlichen Einwänden der OLK Rechnung getragen worden. Das projektierte Volumen sei nicht grösser als die umliegenden Bauernhäuser und somit ortsbildverträglich. Die Raumplanung des Kantons Bern verlange zudem ausdrücklich ein Verdichten nach innen und ein Zusammenrücken. Die OLK lege nicht konkret und nachvollziehbar dar, weshalb die Projektänderung II nicht genügen solle. Letztlich störe sie sich am reglementskonformen Bauvolumen; aus ästhetischen Gründen dürfe aber keine Reduktion des baurechtlich Zulässigen erfolgen.