dieses umfasst nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Sie bietet zumindest aber einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild.8 c) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben sei auch nach der Projektänderung II nicht ortsbildverträglich. Die gegenüber den früheren Projekten vorgenommenen Änderungen seien für die Einordnung ins Ortsbild unerheblich.