Der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6 Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht weiter einzugehen und es muss auch keine Stellungnahme der Gemeinde zum Betrieb der Beschwerdeführenden eingeholt werden, wie dies von der Beschwerdegegnerin beantragt wurde. 3. Ortsbildschutz / Ästhetik