d) Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es erscheine fraglich, ob die von den Beschwerdeführenden auf der Nachbarsparzelle betriebene Wohn- und Arbeitsgemeinschaft mit geistig behinderten Menschen zonenkonform und baubewilligt sei, ist schliesslich Folgendes zu beachten: Der Betrieb der Beschwerdeführenden war nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Gesamtentscheids vom 25. April 2018 (Anfechtungsobjekt). Der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6