Ob daneben zusätzlich betroffene Dritte anzuhören wären oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin der Bauabschlag zu erteilen ist. Die Projektänderung II hat sowohl das mit Gesamtentscheid vom 25. April 2018 bewilligte Bauvorhaben als auch die Projektänderung I ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur noch das Projekt gemäss den aktuellsten Unterlagen und Plänen (Projektänderung II).