c) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen in seinen Grundzügen gleich geblieben ist. Das Rechtsamt der BVE nahm die beiden Projektänderungseingaben denn auch als Projektänderungen im Sinne von Art. 43 BewD an die Hand. Den Verfahrensbeteiligten wurden die Projektänderungen zugestellt. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Ob daneben zusätzlich betroffene Dritte anzuhören wären oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin der Bauabschlag zu erteilen ist.