Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Bauvorhaben sei auch nach der zweiten Projektänderung nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde hat keinen Antrag gestellt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde haben sich nie zu den Projektänderungen geäussert. 5. Auf die Rechtsschriften, Vorakten und Fachberichte sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen