Die Parteientschädigung des Anwalts der Beschwerdeführer 5 – 7 wird daher auf Fr. 5'823.90 festgesetzt. Die Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden 1 – 4 die Parteikosten von Fr. 7'894.40 und den Beschwerdeführern 5 – 7 die Parteikosten von Fr. 5'823.90 zu ersetzen. III. Entscheid