Die Höhe der Kostennoten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 5 – 7 die unterschiedliche Mehrwertsteuer für die Jahre 2017 und 2018 nicht separat ausgeschieden. Da die Beschwerden vom 11. Januar 2018 datieren, rechtfertigt es sich, für den gesamten Aufwand den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % einzusetzen. Die Parteientschädigung des Anwalts der Beschwerdeführer 5 – 7 wird daher auf Fr. 5'823.90 festgesetzt.