BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/6 16 eingereicht. Drei Beschwerden umfassten beinahe identische Rügen. Daher werden die Verfahrenskosten der vier Beschwerden von je Fr. 2'100.00 um je 2/3 reduziert. Damit betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 2'800.00. b) Die Beschwerdegegner haben zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).