a) Zwar erweist sich der Anschluss an die Fernwärme als bewilligungsfähig, dieser war aber im Beschwerdeverfahren nicht umstritten und hat entsprechend kaum Aufwand generiert. Demgegenüber unterliegen die Beschwerdegegner in der Hauptsache. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV25). Vorliegend wurden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts insgesamt vier Beschwerden 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;