Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Als angemessen erscheint eine Frist bis am 30. November 2018. Dies ermöglicht den Beschwerdegegnern die bereits getätigten Buchungen zu stornieren und die davon betroffenen Gäste frühzeitig zu informieren. 5. Kosten