es führt dazu, dass die Liegenschaft nicht mehr zonenfremd genutzt wird. Es gibt auch keine mildere Massnahme, denn das Ziel kann im vorliegenden Fall nicht mit einer zeitlichen oder räumlichen Einschränkung erreicht werden (vgl. E. 3f.). Schliesslich erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch als zumutbar; die Interessen der Beschwerdegegner fallen nicht stark ins Gewicht, den sie gelten als bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Zudem betrifft die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur ihre finanziellen Interessen.