Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Liegenschaft nur zu Wohnzwecken und insbesondere nicht als Beherbergungsbetrieb genutzt werden darf. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzt daher ein Verbot der entsprechenden Nutzung voraus. Dieses Verbot liegt im öffentlichen Interesse, denn es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung. Zudem dient es dem Schutz des gesunden Wohnens. Das Verbot ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; es führt dazu, dass die Liegenschaft nicht mehr zonenfremd genutzt wird.