Die Beschwerdegegner hätten bei der Anwendung der gehörigen Sorgfalt grundsätzlich wissen müssen, dass die baulichen Massnahmen aber insbesondere auch die Umnutzung eines Einfamilienhauses in ein gewerbsmässig betriebenes Gästehaus bewilligungspflichtig ist, resp. sein könnte. Es wäre ihnen insbesondere zuzumuten gewesen, sich bei der zuständigen Behörde nach der Bewilligungspflicht zu erkundigen. Aus den Akten ist dies jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr haben sie erst auf Aufforderung des Regierungsstatthalteramts ein Baugesuch eingereicht. Die Beschwerdegegner gelten damit als bösgläubig im baurechtlichen Sinn.