22 BGE 132 II 21, E. 2.1. RA Nr. 110/2018/6 14 Die Beschwerdegegner machen geltend, ihres Erachtens seien die erfolgten Um- und Erneuerungsarbeiten nicht bewilligungspflichtig. Damit machen sie sinngemäss geltend, sie hätten auch die damit verbundene Umnutzung der Liegenschaft in gutem Glauben vorgenommen. Die Beschwerdegegner weisen in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2018 auch darauf hin, dass sie schon mehrere historische Liegenschaften renoviert haben und sie beschäftigen sich gemäss eigenen Angaben seit Jahren mit deren Um- und Neunutzung.