Das vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben ist mit einem gesamtheitlichen Konzept verbunden und die Umnutzung umfasst die ganze Liegenschaft. Ob und wie eine teilweise Umnutzung des Einfamilienhauses in eine Gästeunterkunft mit weniger Betten und eingeschränkten Öffnungszeiten, soweit überhaupt rechtlich zulässig, möglich und im Sinne der Bauherrschaft wäre, kann auf Grund der vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere klar zu definieren, welche Zimmer resp. Bereiche der Liegenschaft umgenutzt werden sollten. Allenfalls wäre die Umnutzung RA Nr. 110/2018/6 13