f) Die Umnutzung des Einfamilienhauses in eine Gästeunterkunft ist bereits realisiert. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. Im Gegensatz zur hotelmässigen Vermietung von 8 Zimmern, kann das Anbieten von einzelnen Zimmern oder von Ferienwohnungen in der Wohnzone unter Umständen zonenkonform sein.