Den hotelähnlichen Betrieb aber auch in der Wohnzone, die dem Wohnen und dem stillen Gewerbe vorbehalten und der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, als zonenkonform zu betrachten, torpedierte die differenzierte Zonenplanung der Gemeinde Matten. Die entsprechende Auslegung der Gemeinde und der Vorinstanz ist rechtlich nicht haltbar. Zumal die Gemeinde Matten selber beabsichtigte, mit der UeO "P.________" die Nutzungsvorschriften für das Grundstück zu ändern. Die Umnutzung des Einfamilienhauses in eine Gästeunterkunft in der Wohnzone der Gemeinde Matten erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht zonenkonform und daher als nicht bewilligungsfähig.