Das Konzept ist allerdings während der überwiegenden Zeit im Jahr auf die Unterbringung von einzelnen Gästen ausgerichtet. Im Gegensatz zu einem Bed & Breakfast, bei welchem die Eigentümer oder die Betreiber häufig in demselben Haus wohnen und vor Ort anwesend sind, wird die Liegenschaft nur für die Beherbergung und Bewirtung von Personen genutzt. Die Liegenschaft wird von niemandem bewohnt. Das Gästehaus stellt damit insgesamt einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb dar. 12 Vgl. VGE 2014/257 vom 21. Juli 2015, E. 4.6.; VGE 2015/98 vom 20. Januar 2016 E. 3.1.