Bei der Auslegung der Nutzungsordnung ist zu beachten, dass den Gemeinden bei der Anwendung ihrer eigenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und die Rechtsmittelinstanzen sich entsprechend gegenüber der Auffassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm.12