Gemäss dem Kommentar des kommunalen Baureglements ist die Hotelzone der gastgewerblichen Nutzung vorbehalten. Sie bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Beherbergungsangebotes mit den dazugehörigen Nebennutzungen. Da der klassischen Hotellerie den Vorzug zu geben ist, sind Appartementwohnungen grundsätzlich ausgeschlossen und dürfen nur als hotelmässig bewirtschafteter Wohnraum aufgrund einer Überbauungsordnung erstellt werden.11 In der Mischzone (M) sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche und Dienstleistungen zonenkonform.