Der Koordinationsgrundsatz würde daher gebieten, die Umnutzung und die baulichen Massnahmen zusammen in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Die Bauherrschaft hat jedoch nur ein Baugesuch für die Umnutzung sowie für den Einbau einer Heizung eingereicht und fälschlicherweise hat die Baubewilligungsbehörde für die baulichen Massnahmen kein nachträgliches Baugesuch verlangt. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und daher auch des vorliegenden Verfahrens bilden dementsprechend nur der Einbau der Heizung sowie die Umnutzung des Einfamilienhauses in eine Gästeunterkunft.