d) Für die Benutzung einer Liegenschaft als Einfamilienhaus wären diese baulichen Massnahmen nicht erforderlich gewesen. Diese baulichen Massnahmen erfolgten im Hinblick auf die Umnutzung der Liegenschaft als Gästeunterkunft. Die Nutzung des Gebäudes als Gästeunterkunft in dem Umfang, wie es das Konzept der Beschwerdegegner vorsieht, ist nur dank diesen baulichen Massnahmen möglich. Der Koordinationsgrundsatz würde daher gebieten, die Umnutzung und die baulichen Massnahmen zusammen in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.