Diese baulichen Massnahmen veränderten die Raumstrukturen sowie das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft und wären daher baubewilligungspflichtig gewesen (Art. 1a BauG). Aber auch bereits die baulichen Veränderungen im Gebäudeinnern bedürften einer (nachträglichen) Baubewilligung, da sie mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und die Liegenschaft ein Baudenkmal ist (Art. 6 Abs. 1 bst. d und Art. 7 Abs. 2 BewD8). 6 Vgl. Grundrisspläne aus der Verkaufsdokumentation, Beschwerdebeilage 4 der Beschwerdeführenden 5 – 7. 7 Vgl. Baugesuchspläne vom 31. März 2017.