c) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner seit der Übernahme der Liegenschaft insbesondere im Gebäudeinnern bauliche Massnahmen ergriffen haben; ursprünglich verfügte das Gebäude über drei Toiletten, eine Badewanne sowie eine Dusche.6 Heute weist es insgesamt neun Toiletten, acht Duschen und eine Badewanne auf.7 Zudem befand sich im Erdgeschoss des Gebäudes ein zweiter Eingangsbereich, der mit einem Büroraum zusammengelegt und in ein grosses Schlafzimmer umgewandelt wurde. Diese baulichen Massnahmen veränderten die Raumstrukturen sowie das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft und wären daher baubewilligungspflichtig gewesen (Art.