b) Das Regierungsstatthalteramt hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, allfällige bauliche Massnahmen seien nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baubewilligungsverfahrens. Es stehe den Einsprechern offen, mit einer baupolizeilichen Anzeige an die Gemeindebaupolizeibehörde zu gelangen. Demgegenüber hat die Gemeinde Matten in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2018 darauf hingewiesen, der Einbau von sanitären Anlagen sei Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2018 geltend, die Um- und Einbauten seien nicht baubewilligungspflichtig.