a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gesuchsunterlagen seien unzulänglich; die Bauherrschaft habe im Rahmen der Umnutzung des Einfamilienhauses in ein Gästehaus bauliche Änderungen vorgenommen, die in das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bezüglich der Umnutzung ebenfalls hätten einbezogen werden müssen. In den Baugesuchsplänen seien die Veränderungen als bestehend eingezeichnet, damit werde versucht, die widerrechtlich eingebauten Nasszellen zu genehmigen. Bereits aus diesem Grund sei der Entscheid aufzuheben.