Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 stellten die Beschwerdegegner ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und teilten mit, seit einem Schreiben der Gemeinde vom 1. November 2017 führten sie den Betrieb mit maximal fünf Zimmern oder vermieteten das Gebäude als Ferienhaus. Mit Verfügung vom 7. März 2018 hielt das Rechtsamt fest, den Beschwerden vom 11. Januar 2018 bleibe die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der BVE teilweise entzogen. Die Beschwerdegegner dürften vorläufig das Gebäude auf der 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und