Die Beschwerden stellte es den Beschwerdegegnern sowie der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt zu, gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und holte die Vorakten ein. Zudem räumte es den Beschwerdegegnern die Möglichkeit ein, ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu stellen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 stellten die Beschwerdegegner ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und teilten mit, seit einem Schreiben der Gemeinde vom 1. November 2017 führten sie den Betrieb mit maximal fünf Zimmern oder vermieteten das Gebäude als Ferienhaus.